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   LG Schwerin, 13.11.2003 - 4 O 78/03   

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https://dejure.org/2003,18876
LG Schwerin, 13.11.2003 - 4 O 78/03 (https://dejure.org/2003,18876)
LG Schwerin, Entscheidung vom 13.11.2003 - 4 O 78/03 (https://dejure.org/2003,18876)
LG Schwerin, Entscheidung vom 13. November 2003 - 4 O 78/03 (https://dejure.org/2003,18876)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kommunales Wohnungsunternehmen: Öffentl. AG gem. § 17 VOB/B!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kommunales Wohnungsunternehmen: Öffentlicher Auftraggeber gemäß § 17 VOB/B! (IBR 2005, 322)

Papierfundstellen

  • BauR 2005, 1201
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 10.11.1998 - C-360/96

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DER EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

    Auszug aus LG Schwerin, 13.11.2003 - 4 O 78/03
    Hierfür kommt es nach dem EuGH (Urteil vom 10.11.1998, IBR 1999, 345; 1998, 505) darauf an, ob es sich um eine Aufgabe handelt auf die der Staat einen zumindest gewissen Einfluss behalten möchte oder muss, und die er deshalb nicht vollständig dem Marktmechanismus überlassen kann oder will.
  • KG, 06.02.2003 - 2 Verg 1/03

    Vergabeverfahren für Wirtschaftsprüferleistungen: Auftraggebereigenschaft einer

    Auszug aus LG Schwerin, 13.11.2003 - 4 O 78/03
    Bei der sozialen Wohnraumförderung handelt es sich um eine solche politische Aufgabe, auf deren Erfüllung der Staat Einfluss behalten will, um eventuelle, politisch nicht mehr hinnehmbaren Missständen unabhängig von Gewinnmaximierungserwägungen gegensteuern zu können (KG, Beschluss vom 06.06.2003, IBR 2003, 560).
  • EuGH, 15.05.2003 - C-214/00

    Kommission / Spanien

    Auszug aus LG Schwerin, 13.11.2003 - 4 O 78/03
    Das Gericht schließt sich im Weiteren der Auffassung der Beklagten und damit auch der neuesten Entscheidungen des EuGH an, wonach zusätzlich zu den bisherigen klassischen Auftraggebern gemäß § 98 Absatz 1 GWB nunmehr auch solche juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts als öffentlicher Auftraggeber geltend, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen und die durch die öffentliche Hand durch Beteiligungen und Aufsichtsfunktionen etc. beherrscht werden (EuGH Urteil vom 15.05.2003, IBR 2003, 559).
  • OLG Rostock, 24.02.2005 - 1 U 39/04

    Kommunales Wohnungsunternehmen: Öffentlicher Auftraggeber gemäß § 17 VOB/B!

    Auszug aus LG Schwerin, 13.11.2003 - 4 O 78/03
    OLG Rostock, Termin vom 24.02.2005 - 1 U 39/04 (Vergleich).
  • BGH, 26.04.2007 - VII ZR 152/06

    Begriff des öffentlichen Auftraggebers

    Von anderer Seite wird vertreten, dass dieses Risiko zumindest bei einer vollständig in öffentlicher Hand befindlichen juristischen Person des Privatrechts faktisch nicht vorhanden sei und ihr daher das Privileg des § 17 Nr. 6 Abs. 4 VOB/B zugutekomme (LG Schwerin, BauR 2005, 1201; Schmidt in Darmstädter Baurechtshandbuch, 2. Aufl, I. Teil, 4. Kapitel, Rdn. 302; Ingenstau/Korbion/Joussen, 16. Aufl., § 17 Nr. 6 VOB/B, Rdn. 33; Joussen, BauR 2002, 371, 374).
  • VG Meiningen, 16.01.2007 - 2 E 613/06

    Preisrecht; Rechtsweg; Vergabe; Auslobung; Wettbewerb; Preisgericht; Auftrag;

    Daher steht bei aller ökonomischen Ausrichtung und Organisation die soziale Leistung im Vordergrund (vgl. LG Schwerin, Urt. v. 13.11.2003, 4 O 78/03).
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